Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Dahme-Spreewald

Gemäß Sportförderungsgesetz des Landes Brandenburg (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 - Nr. 26 vom 14. Dezember 1992) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald in seiner Sitzung am 11.02.2009 folgende Richtlinie zur Förderung des Sports beschlossen:

nach oben | zurück

1. Grundsätze

1.1. Der Landkreis Dahme-Spreewald fördert die Sportarbeit auf der Grundlage des Sport­förderungsgesetzes des Landes Brandenburg

 

1.2. Gefördert werden, im zuständigen Vereinsregister für den Landkreises Dahme-Spree­wald, eingetragene Sportvereine, die Mitglied im Kreissportbund Dahme-Spreewald e.V. sind, die über einen Kinder- und Jugendanteil bis zum vollendeten 26. Lebensjahr von mindestens 20 % der Gesamtmitgliederanzahl verfügen, (Grundlage bildet der Bestandserhebungsbogen des Landessportbundes Brandenburg e. V. per 1.1. des laufenden Jahres), und über einen gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamtes verfügen. Weiterhin werden der Kreissportbund Dahme-Spreewald e.V., die Kreissportjugend, die angeschlossenen Fachverbände und Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung (entsprechend der Satzung des Kreissportbundes) gefördert.

 

1.3. Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz im Landkreis Dahme-Spreewald haben und ihre sportlichen Aktivitäten überwiegend im Landkreis Dahme-Spreewald ausüben.

 

1.4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde abweichend von den vorgeschriebenen Terminen für die Antragstellung und die Einreichung des Verwen­dungsnachweises entscheiden. Der Ausnahmetatbestand ist schriftlich zu begründen.

 

Für das Jahr 2009 wird der Antragsschluss abweichend von den geregelten Fristen in den Förderbereichen 1, 2, 5, 6, 10 auf sechs Wochen nach amtlicher Bekanntmachung dieser Richtlinie festgelegt.

 

1.5. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

1.6. Die Anerkennung von Fahrtkosten erfolgt auf der Grundlage des geltenden Bundes­reisekostengesetzes. Die Wegstreckenentschädigung wird nach § 5 Abs. 1 BRKG gewährt.

 

1.7. In begründeten Einzelfällen können bei Maßnahmen mit herausragendem Interesse für den Landkreis Dahme-Spreewald abweichend von den Förderbereichen höhere Zuwendungen bewilligt und weitere Ausgaben anerkannt werden.

nach oben | zurück

Förderbereiche

 

Förderbereich 1 - Zuschüsse für Werterhaltung

 

Förderbereich 2 - Investitionszuschuss für Baumaßnahmen an Sportstätten

 

Förderbereich 3 - Zuschüsse zur Entschädigung für Vereinsübungsleiter/Förderung von Fahrtkosten für Vereinsübungsleiter

 

Förderbereich 4 - Kreis-, Landes-, und Deutsche Meisterschaften im Landkreis Dahme-Spreewald

 

Förderbereich 5 - Zuwendungen für die Anschaffung von Großsportgeräten, Ausstattungsgegenständen und Pflegetechnik

 

Förderbereich 6 - Betriebskostenzuschüsse

 

Förderbereich 7 - Dahme-Spreewald-Olympiade, die Kreisfinals im Rahmen des Bundes-wettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia“ sowie des Wettbewerbes „Integrationssport“

 

Förderbereich 8 - Förderung sportlicher Bildungsmaßnahmen/Trainingslager

 

Förderbereich 9 - Zuwendung für die Förderung des Geschäftsführers des Kreissport-bundes Dahme-Spreewald e.V.

 

nach oben | zurück

2. Verfahrensregeln

 

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid.

 

Die Anträge sind zu richten an den

 

Landkreis Dahme-Spreewald
Amt für Jugend, Sport und Freizeit
Beethovenweg 14
15907 Lübben

 

Der Antragsschluss ist in den Förderbereichen geregelt.

 

Aus dem Kosten- und Finanzierungsplan muss ersichtlich sein, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.

 

Mit der beantragten Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein Beginn der Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides ist auf dem Antragsformular zusätzlich zu beantragen. Ausnahmen werden in den einzelnen Förder-bereichen geregelt. Bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschuss gewährt.

 

Für die Einreichung der Verwendungsnachweise gelten die Fristen in den Förderbereichen.

 

nach oben | zurück

3. Inkrafttreten

 

Die Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung des Sports tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur die Förderung des Sports vom 03.05.2006 außer Kraft.

 

Lübben, 12.02.2009

 

S. Loge
Landrat

 

nach oben | zurück

Bekanntmachungsordnung

 

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung des Sports angeordnet.

 

Lübben, 12.02.2009

 

S. Loge
Landrat

 

nach oben | zurück

 

Download Förderrichtlinie
 

Sportförderrichtlinie LDS downloaden

 

DOWNLOAD Formulare
 

DOWNLOAD alle Formulare für WORD

 

Beschreibung Fördergebiete I bis IX